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Thüringen

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Beitragvon Daniela » 28.07.2007, 15:49

Thüringen

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde

(Thüringer Gefahren- Hundeverordnung - ThürGefHuVO)

vom 21. März 2000

Aufgrund des § 27 Abs. 1 und 3 sowie des § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ord-
nungsbehörden (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVB», S. 323) erlässt das Landesverwaltungsamt folgende Verordnung

§1 Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der
Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,

2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,oder

4. Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild gehetzt oder gerissen haben.

§2 Verfahren

(1) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 fest-
stellen.

(2) Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie ihren Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen
oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichteeit festgestellt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und eine Er-
laubnis gemäß § 3 zu beantragen.

(3) Beantragt die einen gefährlichen Hund haltende Person entgegen Abs. 2 die Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zuständige
Behörde ihr den ermittelten Sachverhalt und die daraus gezogenen Tatbestandsfeststellungen nebst Beweismitteln schriftlich mit. Zu-
gleich weist sie auf das Erlaubniserfordernis (§ 3), die Sachkundebestimmung (§ 4), die Zuverlässigkeitsbestimmung (§ 5) sowie die
Bußgeldbewehrung (§ 10) hin und fordert sie auf, ihr unverzüglich mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen sie die Sachkunde-
prüfung abzulegen oder an wen sie den gefährilichen Hund abzugeben beabsichtigt.

§3 Erlaubnis

(1) Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden.

(2) Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.

(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

1. die antragstellende Person die erforderliche Siachkunde besitzt,
das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und

3. die der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltens-
gerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht
gefährdet wird.

(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Gegenstand einer Auflage kann auch die Kennzeichnung von gefährlichen Hunden sein. Auflagen können auch nachträglich auf-
genommen, geändert und ergänzt werden.

(5) Das Landesverwaltungsamt kann in anderen Ländern erworbene Erlaubnisse zum Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher
Hunde anerkennen, sofern die Gleichwertigkeit mit einer nach Abs. 3 zu erteilenden Erlaubnis gewährleistet ist.

§4 Sachkunde

Die zuständige Behörde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde zu überzeugen. Sie kann sich hierzu der Hilfe Dritter, ins-
besondere der von Sachverständigen oder Behördenvertretern bedienen. Dabei soll sie die Wünsche der antragstellenden Person
nach Möglichkeit berücksichtigen.

§5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefähriichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Ver-
mögen,

2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

3 wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das
Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetzrechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Dauer von freiheitsentziehenden Maß-
nahmen aufgrund richterlicher oder behördlicher Anordnungen nicht eingerechnet.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die

1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagd gesetzes, des Thüringer Jagdgesetzes oder gegen § 3 Abs. 1 oder 2
oder § 6 Abs. 2 oder 4 dieser Verordnung verstoßen haben,

2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind oder

3. alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.

(3) Sind Tatsachen tiekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 begründen, so kann die zuständige Behörde
verlangen, dass die antragstellende Person ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über ihre geistige und körperliche Eignungvorlegt.

§6 Halten von gefährlichen Hunden

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie dürfen nur Personen überlassen
werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

(2) Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde si zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht
verlassen können.

(3) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild
kenntlich zu machen.

(4) Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen darf ein
gefährlicher Hund nur unter folgenden Vorraussetzungen geführt werden:



1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher gehalten werden kann;

2. die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen Konstitution her stets in der Lage sein,das Tier
sicher zu halten

3. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, muessen dabei einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung
gleichstehende Vorrichtung tragen.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 Nr. 1 und 3 zulassen, wenn im Einzefall eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt
werden.


§7 Untersagung

Die zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall untersagen, wenn Tatsache die Annahme
rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

§8 Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung mit Ausnahme von §3 Abs. 5 ist die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft. Insbe-
sondere bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3, Nr.3 und §.6 Abs. 5 kann das örtlich zuständige Veterinär-und Lebens-
mittelüberwachungsamt beteiligt werden.

Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden, Verwaltungs-
gemeinschaften. Landkreise und Zweckverbande keine Anwendung. Gleiches gilt für gefährliche Hunde für die Dauer ihrer Unter-
bringung in Tierheimen.

§10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 50 OBG). wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 nicht unverzüglich die erforderliche Sachkunde erwirbt oder eine Erlaubnis gemäß § 3 beantragt,

2. entgegen §3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Hunde züchtet. ,


3. entgegen § 3 Abs. 1 Sät? 2 zielgerichtet zu gefährlichen Hunden ausbildet oder abrichtet,

4. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen voll- .
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

5. endgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Be-
stimmungen dieser Verordnung eingehalten werden,

6.entgegen § 6 Abs., 2 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er gegen den Willen des Hundehalters das eingefriedete Besitz-
tum nicht verlassen kann,

7. entgegen § 6 Abs. 3 nicht alle Zugänge des eingefriedeten Besitztums oder seine Wohnungstür mit einem Warnschild
kenntlich macht.

8. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt oder entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 3 einem bissigen Hund
keinen Maulkorb aufsetzt,

9. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 einen gefährlichen Hund mitführt, ohne ihn sicher an der Leine halten zu können, oder .

10. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 7 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer GeldBuBe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Die Zuständigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 OBG in Verbindung mit § 3B Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten wird auf die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften übertragen.

§11 Kommunale Rechtsvorschriften

Kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese
Vorschriften nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.


§12 örtlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet Thüringens.

§13 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

(1) Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung


(2) Abweichend von Absatz 1 treten §3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats
in Kraft.

(3) Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2011.

Weimar, 21.03.2000

Landesverwaltungsamt
Der Präsident

Stephan

Landesverwaltungsamt
Weimar, 21.03.2000
Az.: 200.1 -2109.10-24/99 TH
ThürStAnzNr. 15/2000 S. 884-886
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Re: Thüringen

Beitragvon EmmelieErdbeer » 29.06.2011, 23:41

Das neue Kampfhundegesetz steht:

http://www.tlz.de/startseite/detail/-/specific/Landtag-beschliesst-nach-heftiger-Debatte-Kampfhundegesetz-540465865

:irre:

Deutschlands Verblödung hat jetzt auch uns in die Knie gezwungen......
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Re: Thüringen

Beitragvon Bulldogge » 30.06.2011, 09:47

Bergner erklärte, die Regierungskoalition verstoße zudem gegen das Tierschutzgesetz, weil gefährliche Hunde künftig kas-triert werden sollen.


Wenn die Thüringer jetzt clever sind, haben sie damit einen sehr sehr langen Hebel in der Hand. Das Kastrationsgebot ist ein guter Ansatz für eine Klage gegen das gesammte Machwerk!
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