Ich kann nur empfehlen, sich gründlich mit dem bayrischen Gesetz auseinanderzusetzen und zu informieren, was Gemeinden dürfen und was nicht. Gerade kleine und "soka-unerfahrene" Gemeinden haben nämlich einfach keine Ahnung, weil sie es bisher auch nie wissen mussten. Weder polizeiliches Führungszeugnis noch Versicherungsnachweis dürfen verlangt werden, die Haltung eines "ordnungsgemäßen" Kat2 kann auch nicht pauschal aufgrund Rassezugehörigkeit untersagt werden. Und die Gemeinden können natürlich beliebig Auflagen nach §18 LStVG erlassen, aber nicht willkürlich. Hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das bedeutet auch, dass die Auflagen geeignet sein müssen, Gefahr abzuwenden und dass auch keine "mildere" Maßnahme den Zweck erfüllt. Soweit ich weiß ist bspw. die Zaunhöhe nicht anordnungsfähig und auch das Vorschreiben von Personen, die den Hund ausführen dürfen, geht nicht beliebig.
Letztendlich ist das Negativzeugnis ein "sachbezogener Verwaltungsakt", bezieht sich also nur auf den Hund an sich, nicht auf Halter usw. Die Auflagen sind Auflagen zur Haltung des Hundes, die auch für einen Dackel erlassen werden könnten

Sie schränken nicht die Gültigkeit des Negativzeugnisses ein